Marc-Etienne Burdet                                                                                                                      
Rue du Canal 14     
1400  Yverdon-les-Bains (Switzerland)             
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                                                                                                        Yverdon-les-Bains, le 26 mai 2005

LSI
TRIBUNAL FEDERAL 
Chambre d'accusation 
Av. du Tribunal Fédéral 29
1014 Lausanne 



Rekurs gegen den Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2005, zugestellt durch LSI-Brief, erhalten am 18 Mai 2005

Rechtsverweigerung im Rahmen der Klage vom 26. März 2005 und der Zusatzklage vom 13. Mai 2005.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Eine Strafklage, datiert vom 26. März, wurde an die Bundesanwaltschaft adressiert, im Rahmen der Uebernahme von SWISS International Air Lines durch Lufthansa.

Beweis : Akte 01 Strafklage vom 26 März 2005

Fast 2 Monate später, ohne jegliche Reaktion seitens der Eidgenössischen Justizbehörde, wurde mit Datum vom 13. Mai 2005 der Bundesanwaltschaft eine Zusatzklage zugestellt.

Beweis : Akte 02 Zusatzklage vom 13. Mai 2005

Am 17. Mai 2005 informiert mich die Bundesanwaltschaft mit LSI-Brief, dass meine erste Klage mit eingeschriebenem Brief vom 12. April 2005, im Sinne des Art. 100 al. 4 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege abgelehnt worden wäre.

Beweis : Akte 03 Brief vom 17. Mai 2005 der Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft legt eine Kopie des Briefes vom 12. April 2005 bei, auf welche sie sich in der Korrespondenz vom 17. Mai 2005 bezieht.

Beweis : Akte 04 Kopie des nie erhaltenen Briefes vom 12. April 2005

Ich versichere, den angeblichen Brief vom 12. April 2005, der mir mit LSI-Brief hätte zugestellt sein worden, nie erhalten zu haben. Ich stelle mir vor, dass es sich um einen Schwindel der Bundesanwaltschaft handelt, welche einen vordatierten Brief (Urkundenfälschung) aufgesetzt hat, um ihn ihrer Korrespondenz vom 17. Mai 2005 beizulegen.

Beweis : Durch fehlen eines Gegenbeweises

Wenn meine Vermutungen nicht richtig sind, wird es der Bundesanwaltschaft ein Leichtes sein, mir eine Postquittung des LSI-Briefes vom 12. April 2005 zu liefern.

Da ich den Entscheid der Ablehnung meiner Klage erst am 18. Mai 2005 erhalten habe, läuft die Rekurs-Frist von 10 Tagen vom 19. Mai 2005 an und ist somit in dieser Form zulässig.

Die Bundesanwaltschaft verstösst gegen die Art. 100 und 101 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, indem sie ablehnt, eine Untersuchung der Klage zu eröffnen, welche offenkundig die Tatsachen des Betrugs anzeigt, welche durch Einige, sogar die Presse, übernommen wurden.

Dazu, indem mir die Bundesanwaltschaft einen vordatierten Brief, der meine erste Klage abweist, zukommen lässt, macht sie sich zum Herausgeber einer Fälschung !

Als Schlussantrag beantrage ich, dass es der Bundesanwaltschaft gefalle, auf der Basis der angezeigten Tatsachen, welche direkt mit einer Unterschlagung von Besitz des Schweizer Volkes zusammenhängt, zu eröffnen.

Ich präzisiere, dass mich ein Telefongespräch von Heute ins Bild setzt, dass Spuren von Konten, die bei SBG – UBS – CREDIT SUISSE im Rahmen der Affäre FERRAYE eröffnet wurden, wiedergefunden wurden und dass sie mir in der nächsten Zeit zugestellt werden.

Ich werde nicht unterlassen, diese weiterzuleiten, was unwiderruflich die Notwendigkeit zeigt, das Kleinod "SWISS" zum Vorteil unserer Mitbürger zu retten, denn für das hat sich Herr FERRAYE engagiert, sobald die von den Schweizer Banken und den Protagonisten der schweizerischen Hochfinanz unterschlagenen Gelder zurückgegeben worden sind.

In Erwartung einer raschen Entscheidung

grüsse ich Sie

hochachtungsvoll

Marc-Etienne Burdet

Kopien an : Eidgenössische, kantonale und Gemeindeparlamentarier